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PRESSEMITTEILUNG

NR. 067/2010
Datum: 2. März 2010

Thomas Oelmayer: Drei-Stufenplan für Baden-Württemberg

Grüne zu Autonome Justiz

Oelmayer, Thomas

Was bedeutet autonome Justiz?
Die Richterinnen und Richter sind nach Artikel 97 Abs. 1 GG sowie nach Artikel 25 Abs. 3 der LV von Baden-Württemberg unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Alle rechtsunterworfenen Bürgerinnen und Bürger sollen sich einem neutralen Richter gegenübersehen. Diese Art der richterlichen Unabhängigkeit garantiert die in einem Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung. Die Justiz muss autonom sein sowohl in Erfüllung des Gewaltenteilungsprinzips als auch in Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs aller Rechtssuchenden:
Richterinnen und Richter sollen sachlich und persönlich unabhängig von der Exekutive und ohne jegliche parteipolitische Einflussnahme agieren. Einstellungen und Beförderungen von Richterinnen und Richtern sollen nach Befähigung und nicht nach Parteibuch erfolgen.
Die Diskussion über eine Autonomie der Justiz wird schon seit Jahren innerhalb der Richterverbände geführt. In Baden-Württemberg mehrten sich in den letzten Jahren die Fälle, in denen sich die Richterschaft, in Gestalt des Präsidialrats (richterliches Personalvertretungsorgan) öffentlich und zum Teil erfolgreich gegen Personalvorschläge von Justizminister Prof. Dr. Goll (FDP) aussprach, wenn es um die Besetzung von Richterposten im Land ging.

Dazu drei Beispiele:
1)    Im Frühjahr 2009 mussten am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zwei Senatsvorsitzende ersetzt werden. Vom Justizministerium wurden aber drei Stellen ausgeschrieben. Die zusätzliche dritte Stelle war laut Justizminister Goll für einen Ministerialbeamten vorgesehen, der die Stelle schon im Vorgriff auf einen späteren Wechsel in die Justiz erhalten sollte.
2)    Im November 2008 hatte sich Ministerialdirektor Steindorfner (CDU) an die beiden OLG-Präsidenten gewandt und von ihnen hinsichtlich der Durchführung der Notariats- und Grundbuchreform die befristete Abgabe von jeweils 2,5 Stellen ans Justizministerium verlangt. Der damalige Präsident des OLG Karlsruhe, Werner Münchbach, bezeichnete die Vorgehensweise des Justizministers Goll als autoritäre, gar despotische Entscheidung. Zitat aus Münchbachs Brief an den Justizminister: "Die Selbstbedienung des Justizministeriums ist ein bislang einmaliger Vorgang, der offenbar der liberalen Führung des Justizministeriums vorbehalten ist."
3)    Bereits 1998 hat Justizminister Goll seinen damaligen Abteilungsleiter Michael Steindorfner (CDU), heute sein Amtschef im Ministerium, als Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgeschlagen.

Zitat des Justizministers aus einer Pressemitteilung des Justizministeriums vom 20.02.2009:
"Parteipolitische Einflussnahme auf die Besetzung von Ämtern gibt es in der baden-württembergischen Justiz nicht. Die starke Stellung der Präsidialräte verhindert letztlich auch die Gefahr solcher Einflussnahme; seit 1972 ist es in Baden-Württemberg nur in ganz wenigen Fällen überhaupt zu Auseinandersetzungen zwischen Justizministerium und Präsidialrat gekommen. Das zeigt, wie verantwortungsvoll das Ministerium mit seinen Personalentscheidungen umgeht."

Was können wir jetzt realisieren?
Was muss langfristig geändert werden?

Grundvoraussetzung für die Schaffung einer effizienten und unabhängigen Justiz ist eine Strukturreform. Die grüne Landtagsfraktion hat zu diesem Themenkomplex in den vergangenen Jahren mehrere Parlamentarische Initiativen erarbeitet und in den landespolitischen Diskussionsprozess eingebracht (z.B. Justizreform in Baden-Württemberg (Drs. 13/2177), Effizienzrendite/Einsparvolumen durch eine Justizreform (Drs. 13/2632)).
Die Durchführung dieser vorgeschlagenen Strukturreform auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelung (Gerichtsorganisationsgesetz) ist die organisatorische Grundlage für eine unabhängige Justiz in Baden-Württemberg.
Die Fraktion GRÜNE schlägt folgenden Drei- Stufenplan vor:
1) Eine Strukturreform wird u.a. durchgeführt durch:
.    eine Reduktion der derzeit 17 Landgerichte auf 12 (orientiert an den Regionalkreisen) sowie von 108 Amtsgerichten auf 44 (orientiert an den Stadt- und den Landkreisen);
.    eine Reduktion der Einrichtungen der Justiz, z.B. Auflösung von Außenstellen von Justizvollzugsanstalten, der Konzentration des Handelsregister u.a.;
.    die Realisierung des freiberuflichen Notariats in Baden und in Württemberg.
2) Die Delegation von Verwaltungsaufgaben auf die Justizeinrichtungen, insbesondere auf die Oberlandesgerichte und die Landgerichte, erfolgt durch:
.    die Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben des Justizministeriums, wodurch das Justizministerium zukünftig nur noch strategische Aufgabenstellungen zuständig wäre.
.    Die bislang im Justizministerium in der Abteilung I angesiedelten Aufgabenbereiche Justizhaushalt, Justizorganisation sowie Justizinformationstechnik (IuK- Leitstelle, IuK-Technik) werden mit Ausnahme der Organisation der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen.
3) Schaffung eines Justizwahlausschusses (JWA) und eines Justizverwaltungsrates (JWR)
.    Ausgliederung des in der Abteilung I des Justizministeriums angesiedelten Aufgabenbereichs Personal (Ausnahme Organisation der Staatsanwaltschaften) und
.    Übertragung auf den neu geschaffenen Justizwahlausschuss und den Justizverwaltungsrat.