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„Was wir schon bei der Verabschiedung des Polizeigesetzes im November vorausgesagt haben, räumt jetzt auch die Landesregierung ein: Die neuen polizeilichen Befugnisse für die Erhebung und Nutzung von Telekommunikationsdaten im Landespolizeigesetz sind mit der Verfassung nicht vereinbar. Der § 23 a des Polizeigesetzes ist glatt verfassungswidrig“, so der innenpolitische Sprecher der grünen Landtagsfraktion Uli Sckerl. Er reagierte damit auf die Stellungnahme von Innenminister Rech auf seinen entsprechenden Landtagsantrag (Drucksache 14/3617).
Sckerl erläuterte weiter, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 20.10.2008 (Az.: 1 BvR 256/08) auf Verfassungsbeschwerden gegen die so genannte Vorratsdaten-Speicherung reagiert habe. Darin sind EU-weit alle Anbieter von Telekommunikations-Dienstleistungen verpflichtet worden, die Verkehrsdaten aller ihrer TeilnehmerInnen 6 Monate lang zu speichern. Die Vorratsdaten-Speicherung gehöre zusammen mit dem BKA-Gesetz zu den verfassungsrechtlich und politisch umstrittensten Überwachungsmaßnahmen. 30.000 BundesbürgerInnen hatten Verfassungsbeschwerde erhoben. Karlsruhe hat in seinem Beschluss klipp und klar festgelegt, dass Telekommunikationsdaten nur sehr eingeschränkt an die Polizei herausgegeben werden dürften, wenn es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei.
„Die polizeilichen Ermittlungsbefugnisse in Baden-Württemberg gehen aber weit darüber hinaus. Das Landespolizeigesetze erlaubt es, zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung fast nach Belieben Telekommunikations-Daten zu erheben“, so Sckerl; „das ist ein echter Hammer, wenn der Innenminister in seiner Stellungnahme nun einräumt, dass das Landesgesetz damit „bis auf weiteres ins Leere“ läuft, er gleichzeitig aber der Polizei gestattet, es dennoch in vollem Umfang anzuwenden.“ Wer eins und eins zusammenzählen kann, werahnt, wie das Bundesverfassungs-Gericht auch im Hauptsacheverfahren in Sachen Vorratsdatenspeicherung entscheiden wird. Das baden-württembergische Polizeigesetz war schon am Tage seiner Verabschiedung nichts mehr wert. Wir verlangen eine umgehende Korrektur.“ Es sei daher unter keinen Umständen möglich, dass das Innenministerium der Polizei weiterhin erlaube, mit dem verfassungswidrigen Paragraphen 23 a in der Alltagspraxis zu hantieren. Sckerl: „Das muss sofort abgestellt werden, wir werden das jetzt ständig überprüfen, denn Rech bringt die Polizei ohne Not in Teufels Küche“.
Man habe es mit der absurden Situation zu tun, dass zur so genannten vorbeugenden Verbrechensbekämpfung trotz Stopp durch Karlsruhe die Telekommunikationsdiensten Daten sammeln und auswerten, um sie anschließend auf Halde zu legen. Sckerl: „Wir verlangen, dass alle Daten, die nicht auf der Grundlage der Karlsruher Rechtsprechung erhoben wurden, gelöscht werden“, unterstrich der Grünen-Sprecher.
Polizeigesetz des Landes und aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts