Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg

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4. August 2008

Ja zur Versammlungsfreiheit!– Gegen ein „Versammlungsverhinderungsgesetz“

Pressekonferenz 04.08.08 mit Uli Sckerl, innenpolitischer Sprecher

Sckerl, Uli

"Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln".
(Artikel 8, Absatz 1 Grundgesetz)

"Das neue Gesetz garantiert das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und ist damit eine wichtige Stütze der freiheitlich demokratischen Grundordnung".
(aus: Pressemitteilung des baden-württembergischen Innenministeriums vom 19.08.208 zur Vorlage des neuen Versammlungsgesetzes für Baden-Württemberg)

Landesgesetz als Mittel zur Verschärfung des Versammlungsrechts?
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 01.09.2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Versammlungsrechts bei den Ländern. Eigene Versammlungsgesetze sind seitdem möglich. Bayern hat diese Kompetenz als erstes Bundesland genutzt, um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit deutlich einzuschränken und die Möglichkeiten von Versammlungsverboten sowie behördlichen und polizeilichen Eingriffen in das Versammlungsrecht auszuweiten.
Der Gesetzentwurf der baden-württembergischen Landesregierung ist über weite Strecken mit dem bayerischen Gesetz identisch. Offensichtlich gibt es die Verabredung der beiden Landesregierungen und der sie tragenden Fraktionen, bei der Einschränkung des Versammlungsrechts bundesweit eine Vorreiterrolle einzunehmen.

Reform des Versammlungsgesetzes wird seit Jahren gefordert
Eine der wesentlichen Begründungen für das Landesgesetz ist die vermeintliche Notwendigkeit, das Versammlungsrecht zu modernisieren und "an der Praxis auszurichten" (aus: Pressemitteilung des Innenministeriums vom 19.08.2008). Gemeint ist, die Position von Behörden und Polizei zu stärken.
Aus der Praxis und in den Rechtsdebatten wird jedoch seit Jahren die Reform des Versammlungsrechts gefordert, um insbesondere den Grundrechtsschutz zu verbessern und gegen staatliche Übergriffe zu verteidigen.

Zwingt der (Rechts-)Extremismus zu einer Verschärfung des Versammlungsrechts?
Als eine weitere Hauptbegründung für ihren Gesetzentwurf nennt die Landesregierung die Aufgabe, die Versammlungsfreiheit vor dem Missbrauch durch Extremisten zu schützen.
Wir teilen das Ziel, den Missbrauch des Grundrechts durch Extremisten, insbesondere durch Rechtsextremisten, mit Aufzügen und Provokationen z.B. an Gedenktagen u.ä. wirksam einzuschränken, bzw. zu verhindern.
Wir halten den Gesetzentwurf allerdings für ein unwirksames Mittel, um dies zu erreichen, zumal die Reform des (Bundes-)Versammlungsgesetzes von 2005 für diese Ziele und für Baden-Württemberg völlig ausreichend war und ist. Es genügt daher, die entsprechenden Formulierungen aus dem Bundesgesetz zu übernehmen.
Hingegen kann das nun vorgelegte Landesgesetz sogar Bürgerprotest in Form von zivilem Widerstand gegen Nazi-Aufmärsche u.ä. verhindern.
Für die Bekämpfung von Extremismus, und in Baden-Württemberg insbesondere des Rechtsextremismus, brauchen wir eine umfassende Politik, die insbesondere die vielfältigen Initiativen in der Jugendarbeit viel mehr unterstützt als bisher. Die Landesregierung hat lange nichts getan, um z.B. die diversen Programme des Bundes im Land umzusetzen. Die Einschränkung des Versammlungsrechts wäre demgegenüber das falsche Signal. Rechtsextremismus wird nicht durch ein Versammlungsgesetz bekämpft, das die Rechte aller erschwert und/oder einschränkt.

Der Geist der "Versammlungsverhinderer"
Der Gesetzentwurf der Landesregierung atmet den Geist der Versammlungsverhinderer und weist durchweg versammlungsfeindliche Tendenzen auf.

Wesentliche Kritikpunkte am Gesetzentwurf
Es soll den Behörden und der Polizei erleichtert werden, Versammlungen aller Art zu beschränken, zu verbieten und aufzulösen.
Die Verlängerung der Anmeldefrist auf 3 Tage und die aufgeblähten Anmeldedaten, die ein Veranstalter liefern soll, wirken abschreckend.
Die Pflichten von Veranstaltern und Versammlungsleitern werden insgesamt deutlich ausgeweitet. Das erstmals gesetzlich implementierte so genannte Kooperationsgebot macht sie letztlich zu Hilfspolizisten.
Die Pflicht zur Zusammenarbeit besteht übrigens im Gegenzug ausdrücklich nicht für Behörden. Die dürfen ihre (polizeilichen) Strategien wie bisher geheim halten. Auch die ärgerliche Praxis, Beschränkungen und Verbote für Versammlungen in letzter Minute aufzustellen und Gerichte zu Eilentscheidungen zu zwingen, wird durch den Entwurf nicht angetastet.
Die vorgesehene Verpflichtung des Veranstalters (§ 4) quasi Gewaltfreiheit der Versammlung zu garantieren und bei Nichterfüllung diese umgehend zu beenden, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("Brokdorf- Urteil")
Die Möglichkeiten zur Teilnahme an Versammlungen sollen u.a. durch die drastische Ausweitung von Vorschriften erschwert werden.
Die Beeinträchtigung der Rechte Dritter kann grundsätzlich einen Beschränkungs- oder Verbotsgrund darstellen (§ 17). Das wäre allerdings ein gesetzliches Novum!
Bereits geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften des geplanten Gesetzes sollen mit unverhältnismäßig hohen Strafen und/oder Geldbußen belegt werden.
Gegen Entscheidungen nach dem Gesetz sollen Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte nicht wahren können. In § 17 heißt es verschämt unter (6): "Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung".

Gesetzentwurf ignoriert das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Der Gesetzentwurf gibt der Polizei umfassende Befugnisse, jede Versammlung und jede/n Teilnehmer/Teilnehmerin zu filmen oder abzuhören (§§ 14, 19). Voraussetzung ist nicht mehr das tatsächliche Begehen von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, sondern die Möglichkeit oder der bloße Verdacht. Auch dies schreckt ab, an einer Versammlung teilzunehmen.
Der Gesetzentwurf reiht sich damit in eine ganze Fülle von neuen Überwachungsbefugnissen ein, gerade auch für öffentliche Räume. Die im Polizeigesetz vorgesehene deutliche Erweiterung von Videoüberwachungen öffentlicher Versammlungen ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr würde dies abrunden.

Fazit
Das Ausführungsgesetz zu einem – wohlgemerkt! – elementaren Grundrecht enthält nicht eine einzige Überlegung und keine auch noch so kleine Norm dazu, wie Bürgerinnen und Bürgern die Ausübung dieses Grundrechts am besten gewährleistet werden könnte.
Es ist durchgehend als Gesetz erarbeitet, das darauf abzielt, abzuschrecken, einzuschränken, zu verbieten und zu überwachen.
Das Gesetz plant Eingriffe insbesondere gegen alle Versammlungen, die nicht in das herrschende Passepartout eingezwängt werden können.
Der Gesetzentwurf steht damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. "Brokdorf- Urteil").
Wir fordern die grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs im Rahmen der derzeitigen Anhörung.

Grüne fordern ein erweitertes Anhörungsverfahren
Bei der momentanen Anhörung werden insbesondere Behörden, Institutionen und Personen beteiligt, die Versammlungen genehmigen, über Rechtsmittel entscheiden u.ä. Wir fordern die Landesregierung aktuell mit einem Antrag auf, auch Vereinigungen und Verbände anzuhören, die regelmäßig vom Versammlungsrecht Gebrauch machen und als wichtige gesellschaftliche, außerparlamentarische Kräfte auf eine liberale Handhabung des Versammlungsrechts dringend angewiesen sind. Nur so kann es letztlich zu einer fairen Abwägung zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern kommen.

Grüne Anforderungen an ein demokratisches, modernes Versammlungsrecht
Angesichts der zahlreichen nicht akzeptablen Vorschriften im Gesetzentwurf der Landesregierung werden Die Grünen im Landtag im weiteren Verfahren einen eigenen Gesetzesentwurf vorlegen.
Wichtige Bestandteile werden sein:
Beachtung der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts
Verzicht auf oder Abmilderung von allen Vorschriften, die die Wahrnehmung des Grundrechts erschweren
Sicherung der Versammlungsfreiheit im gesamten öffentlichen Raum
Eine zunehmende Einschränkung für die Versammlungsfreiheit hat die immer weiter gehende "Privatisierung" öffentlicher Räume. Durch die privatrechtliche Auslegung der Eigentumsverhältnisse an Flughäfen, Bahnhöfen und der sie umgebenden Plätze, in Einkaufszentren und weiteren öffentlichen Räumen wird der Bereich, an dem Versammlungen überhaupt stattfinden können, immer weitere eingeschränkt.
Wir werden eine gesetzliche Regelung vorschlagen, die auch in diesen Bereichen Versammlungen ermöglicht.
Keine Ausdehnung, sondern Abschaffung der Bannmeile
Das Bannmeilengesetz ist ein überkommenes Relikt aus vorrepublikanischen Zeiten. Wir lehnen die Ausdehnung der bestehenden Bannmeile auf das Haus der Abgeordneten ausdrücklich ab. Im Gegenteil: Die Abschaffung der Bannmeile insgesamt wäre für die Bürgerinnen und Bürger ein Symbol für die Dialogbereitschaft der Politik und ein Zeichen, dass der Landtag keine Sonderregelungen mehr benötigt, die für Rathäuser und Sitzungsorte kommunaler Gremien z.B. auch nicht gelten.

Zusätzliche Information